Videobetreuung und Telefonkurzberatung abrechnen

Als Hebamme rechnest du eine Videobetreuung mit der Positionsnummer der Leistung ab, die sie ersetzt, und der Endziffer 3, eine telefonische Kurzberatung mit der Endziffer 4. Beide gelten nach dem Hebammenhilfevertrag als persönliche Hilfeleistung, werden je Einheit mit demselben Satz wie ein Hausbesuch vergütet, die Kurzberatung allerdings nie mit Zuschlag, und auf dasselbe Kontingent angerechnet. Möglich sind sie in der Schwangerschaft, im frühen und späten Wochenbett und bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten, nicht dagegen bei Vorsorgeuntersuchung, Geburtshilfe und der Hilfe bei einer Fehlgeburt. Abrechenbar sind je Video höchstens 30 Minuten, je Kurzberatung höchstens 10 Minuten, und E-Mail oder Textnachricht zählen gar nicht.
Vier Wege, eine Leistung zu erbringen
Die fünfte Stelle der Positionsnummer, die Endziffer, sagt der Kasse, wie du geholfen hast. Anlage 1.1 § 4 des Vertrags kennt für die ambulante Hilfeleistung vier Erbringungsarten:
- 1 aufsuchend, also bei der Frau,
- 2 nicht aufsuchend, zum Beispiel in deiner Praxis oder einer von Hebammen geleiteten Einrichtung,
- 3 Videobetreuung, also Videotelefonie in Echtzeit über einen zugelassenen Videodienst,
- 4 telefonische Kurzberatung.
Dazu kommen die 5 für Leistungen als Beleghebamme und die 6 für Selbstlerneinheiten im Kurs. Die vierte Stelle steht für den Zuschlag zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Aus der Hilfeleistung im frühen Wochenbett werden so 30101 für den Hausbesuch, 30103 für das Video und 30104 für das Telefonat. Welche Art du wählst, ist nach Anlage 1.1 § 2 deine Sache, soweit die Position sie vorsieht. Ob eine Frau per Video betreut werden kann oder du sie sehen musst, liegt nach Anlage 3 § 9 in deinem Ermessen.
Wo Video und Telefon erlaubt sind
Nicht jede Position hat eine Endziffer 3 oder 4. Das Positionsnummernverzeichnis führt sie nur dort, wo das Vergütungsverzeichnis Video oder Kurzberatung vorsieht. Aufsuchend und nicht aufsuchend gehen bei allen Leistungen der Tabelle außer den Kursen; dort heißt die Einheit vor Ort analoge Live-Kurseinheit und trägt die 2, eine 1 gibt es nicht.
| Leistung | Video, Endziffer 3 | Kurzberatung, Endziffer 4 |
|---|---|---|
| Hilfeleistung in der Schwangerschaft (101XX) | 10103, bis 6 Einheiten, höchstens ein Video am Tag | 10104, bis 2 Einheiten am Tag, höchstens 12 Kurzberatungen insgesamt |
| Frühes Wochenbett (301XX), Kind bei Abwesenheit der Mutter (304XX) | 30103 und 30403, bis 6 Einheiten, nur als zweiter Kontakt des Tages | 30104 und 30404, eine am Tag, bis 2 Einheiten |
| Spätes Wochenbett (303XX), Kind bei Abwesenheit der Mutter (305XX) | 30303 und 30503, bis 6 Einheiten | 30304 und 30504, eine am Tag, bis 2 Einheiten |
| Still- und Ernährungsschwierigkeiten ab der 13. Lebenswoche (306XX) | 30603, bis 6 Einheiten | 30604, eine am Tag, bis 2 Einheiten |
| Geburtsvorbereitung und Rückbildung | 40103, 40203, 40303 und 40403 als digitale Live-Kurseinheit | nicht vorgesehen |
| Vorsorgeuntersuchung, Aufklärungsgespräch zum Geburtsort, individuelle Stillvorbereitung, Hilfe bei Fehlgeburt, Geburtshilfe | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen |
Als Beleghebamme rechnest du weder Video noch Kurzberatung ab.
Wie Video und Kurzberatung auf das Kontingent zählen
Eine Videobetreuung ersetzt nach Anlage 1.1 § 4 eine analoge Leistung und wird deshalb auf deren Kontingent angerechnet; für die Kurzberatung gilt dasselbe. Ein Video oder Telefonat ist also kein Zusatz neben den Hausbesuchen, sondern verbraucht dieselben Kontakte. Im frühen Wochenbett ist es einer der 20 Kontakte bis zum zehnten Lebenstag, im späten Wochenbett macht es einen Tag zum Kontakttag, von denen es bis zum Ende der zwölften Lebenswoche 16 gibt.
Daneben gelten Tagesregeln je Position. In der Schwangerschaft darf von zwei Kontakten am Tag höchstens einer per Video sein. Im frühen Wochenbett steht in der Tabelle, von zwei Kontakten am Tag sei „nur der zweite per Video“. Den Tag mit nur einem Video regelt der Vertrag nicht ausdrücklich; nach dem Wortlaut ist ein Video ohne persönlichen Kontakt davor der erste Kontakt des Tages. Plane ein Video im frühen Wochenbett deshalb erst nach einem Besuch am selben Tag. Die Kurzberatung hat in allen Wochenbett-Positionen eine eigene Tagesgrenze von einer Beratung mit bis zu 2 Einheiten, neben den übrigen Kontakten. Wie die Grenzen insgesamt aufgebaut sind, erklärt der Beitrag zu den Kontingenten der Vergütungsvereinbarung.
Ein Rechenbeispiel
Ein Beispiel mit erfundenen Werten: ein Dienstag, sechster Lebenstag, nicht dein erster Besuch. Um 9 Uhr besuchst du die Frau 60 Minuten lang, das sind 12 Einheiten zu 30101. Am Abend meldet sie sich wegen des Stillens, und ihr sprecht ab 19 Uhr 25 Minuten per Video, 5 Einheiten zu 30103. Das Video ist der zweite Kontakt des Tages, und beide zusammen bleiben mit 17 Einheiten unter der Tagesgrenze von 18. Um 21:40 Uhr ruft sie noch einmal an, das Gespräch dauert 8 Minuten. Das ist eine Kurzberatung zu 30104 mit 1 Einheit, denn nur abgeschlossene fünf Minuten zählen, und zwar ohne Zuschlag, obwohl es Nachtzeit ist. Zusammen sind das 18 Einheiten zu je 6,19 Euro, also 111,42 Euro, und drei der 20 Kontakte des frühen Wochenbetts.
Vergütung: gleicher Preis je Einheit, kürzere Höchstdauer
Je Einheit macht die Erbringungsart keinen Unterschied, außer beim Zuschlag. In den Positionen der Schwangerschaft und des Wochenbetts aus der Tabelle kostet eine 5-Minuten-Einheit 6,19 Euro, mit Zuschlag 7,24 Euro. Der Unterschied liegt in der Höchstdauer: Ein Video ist je Kontakt auf 6 Einheiten begrenzt, also 30 Minuten oder höchstens 37,14 Euro, mit Zuschlag 43,44 Euro. Eine Kurzberatung ist auf 2 Einheiten begrenzt, also 10 Minuten oder höchstens 12,38 Euro, und das Positionsnummernverzeichnis führt sie ohne Variante mit Zuschlag.
Wegegeld fällt bei Video und Telefon weg, denn Anlage 1.1 § 11 gewährt es nur für die Hilfeleistung bei der Versicherten, also für den Weg zu ihr. Die zusätzlichen 10 Minuten für jedes weitere Kind bei Mehrlingen gelten im frühen und späten Wochenbett und bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten nur aufsuchend und nicht aufsuchend; bei der Hilfe beim Kind in Abwesenheit der Mutter (304XX, 305XX) nennt der Vertrag sie für die ganze Position, also auch für Video und Kurzberatung. Der Frau berechnest du für die Technik nichts: Hard- und Software zählt Anlage 1.1 § 1 ausdrücklich zu den bereits abgegoltenen Auslagen.
Was nicht als Kurzberatung zählt
Die telefonische Kurzberatung ist nach Anlage 1.1 § 5 eine individuelle persönliche telefonische Beratung der Versicherten im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Wochenbett. Nicht dazu gehören:
- Terminvereinbarungen,
- Serienberatungen,
- allgemeine und nicht persönliche Hinweise, etwa Sprachnachrichten,
- E-Mails und Textnachrichten.
Den letzten Punkt stellen die gemeinsamen Antworten der Vertragspartner klar (Frage 13): Eine Kurzberatung umfasst kein Versenden von E-Mails oder Textnachrichten. Für gehörlose und hörgeschädigte Frauen verweisen sie auf Gebärdensprachdolmetscher für Telefongespräche. Sie erinnern außerdem daran, dass Gesundheitsdaten über ungesicherte Nachrichtendienste oder unverschlüsselte E-Mails schon nach dem alten Vertrag nicht ausgetauscht werden durften, weil Artikel 9 DSGVO für sie einen besonders hohen Schutz verlangt. Auch ein aufgenommenes Video, das du der Frau schickst, ist keine Videobetreuung, denn Anlage 4 verlangt die Kommunikation in Echtzeit.
Voraussetzungen für die Videobetreuung
Für das Telefon nennt der Vertrag keine technischen Vorgaben; ungesicherte Nachrichtendienste schließt die gemeinsame FAQ (Frage 13) aber aus. Für das Video regeln Anlage 4 und Anlage 3 § 9 einen festen Ablauf, den du am besten als Liste abarbeitest:
- Videodienst: Du nutzt nur einen Dienst aus dem Verzeichnis der Videodienstanbieter des GKV-Spitzenverbands (Anlage 4 § 6). Du registrierst dich beim Videodienst, die Frau kommt ohne Registrierung hinein, und Werbung ist während der Betreuung untersagt (§ 5).
- Information und Einwilligung: Vor der ersten Videobetreuung informierst du die Frau und holst ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung des Videodienstes ein (§ 3). In einer Gruppe müssen alle zustimmen.
- Rahmen: Die Teilnahme ist freiwillig, ihr sprecht aus geschlossenen Räumen mit angemessener Privatsphäre, und zu Beginn stellen sich alle Anwesenden vor. Auch bei der Frau muss die Internetverbindung stabil sein.
- Kein Mitschnitt: Anlage 3 § 9 untersagt Aufzeichnungen jeder Art während der Videobetreuung, Anlage 4 § 4 lässt Aufzeichnungen zur Dokumentation nur mit Einwilligung zu. Sicher ist, gar nicht aufzunehmen.
- Qualitätsmanagement: In deinem Portfolio hältst du fest, welche Leistungen du per Video erbringst, und die Hard- und Software gehört zu deinen Arbeitsmitteln (Anlage 3.2 Nr. 1 und 3). Der Auditbogen fragt, ob du die Frau über Möglichkeiten und Grenzen der digitalen Leistung aufklärst und ob deine Technik den Vorgaben entspricht.
Wie du Einwilligungen ablegst und Gesundheitsdaten schützt, steht im Beitrag zum Datenschutz in der Hebammenpraxis. Eine Rechtsberatung ersetzt diese Liste nicht; bei Fragen zur Einwilligung hilft dir dein Berufsverband oder eine Datenschutzberatung weiter.
Der Nachweis auf der Versichertenbestätigung
Die Videobetreuung trägst du auf der Versichertenbestätigung mit der Art 3 ein. Die Frau bestätigt sie beim nächsten persönlichen Kontakt oder auf einem PDF, das sie binnen zwei Wochen eigenhändig unterschrieben zurückschickt. Wie dieser Weg genau läuft, steht im Beitrag zur digitalen Versichertenbestätigung.
Die Kurzberatung kommt auf den Vordrucken der Anlage 6 nicht vor: Als Art der Leistung kennen sie nur 1, 2 und 3. Von der Quittierungspflicht nimmt Anlage 1.1 § 12 die Positionen aus, die in den Versichertenbestätigungen nicht vorgesehen sind. Wir lesen das so, dass die Frau für ein Telefonat nichts unterschreibt. Halte die Kurzberatung trotzdem mit Datum, Beginn und Ende fest, denn sie wird in Einheiten abgerechnet und zählt auf das Kontingent.
Wie uwupa die Erbringungsart führt
In uwupa wählst du bei jedem Besuch die Art der Leistung: aufsuchend, nicht aufsuchend, Video oder Telefon als Kurzberatung. Zur Wahl stehen die Arten, für die es zur Leistung eine Positionsnummer gibt, bei der Vorsorgeuntersuchung also kein Video. Die Endziffer setzt uwupa aus deiner Wahl, die Stelle für den Zuschlag aus der Uhrzeit; eine Kurzberatung bleibt dabei auch nachts ohne Zuschlag. Video und Kurzberatung rechnet uwupa auf das Kontingent an, und ein Video im frühen Wochenbett ohne persönlichen Kontakt davor am selben Tag kommt nicht auf die Rechnung, mit einem Satz, warum. Fehlt in der Betreuung die Einwilligung zur Videobetreuung, weist uwupa dich beim Speichern darauf hin. Wegegeld lässt uwupa zu Video und Telefon nicht zu, und die Kurzberatung erscheint auf keiner Versichertenbestätigung. Den Videodienst aus dem Verzeichnis wählst du selbst. Was sonst dazugehört, zeigt die Seite mit allen Funktionen.
Häufige Fragen
Welche Hebammenleistungen darf ich per Video abrechnen?
Kann ich eine Beratung per E-Mail oder Textnachricht abrechnen?
Zählt eine telefonische Kurzberatung auf das Kontingent?
Gibt es für eine Kurzberatung am Abend oder am Wochenende einen Zuschlag?
Darf ich eine Videobetreuung aufzeichnen?
Das nimmt dir uwupa ab
Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertragsstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V.
Quellen dieses Beitrags:
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 1 (Vergütung in Einheiten von zusammenhängenden abgeschlossenen fünf Minuten, persönliche Hilfeleistung auch per Videobetreuung oder telefonischer Kurzberatung, keine Mehrkosten für die Versicherte, Hard- und Software als abgegoltene Auslagen), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 2 (Kontingente je Versicherte, Kontingente über mehrere Betreuungssettings, freie Wahl des Settings, sofern nichts anderes bestimmt ist), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 4 (Endziffer 1 aufsuchend, 2 nicht-aufsuchend, 3 Videobetreuung, 4 telefonische Kurzberatung, 5 Beleghebamme, 6 Selbstlerneinheit; Videobetreuung ersetzt eine analoge Leistung und wird auf das Kontingent angerechnet, für die Kurzberatung entsprechend), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 5 (telefonische Kurzberatung als individuelle persönliche telefonische Beratung; nicht umfasst sind Terminvereinbarungen, Serienberatungen sowie allgemeine und nicht persönliche Hinweise), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 11 (Wegegeld für die Hilfeleistung bei der Versicherten) und § 12 (Nachweis bei Videobetreuungen; von der Quittierungspflicht ausgenommen sind Gebührenpositionen, die in den Versichertenbestätigungen nach Anlage 6 nicht vorgesehen sind), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 (Aufbau der fünfstelligen Gebührenpositionen; 101XX, 301XX, 303XX, 304XX, 305XX und 306XX: 6,19 Euro je Einheit, mit Zuschlag 7,24 Euro, Video bis 6 Einheiten, Kurzberatung bis 2 Einheiten; 101XX höchstens 1 Kontakt am Tag per Video, Kurzberatung 12 Kontakte insgesamt; 301XX und 304XX nur der zweite Kontakt des Tages per Video, 20 Kontakte bis zum zehnten Lebenstag; 303XX 16 Kontakttage; Mehrlinge bei 301X1, 301X2, 303X1, 303X2, 306X1 und 306X2 sowie bei 304XX und 305XX in jeder Erbringungsart), Stand 01.04.2026
- Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der Hebammenhilfe ab 01.04.2026 (Stelle 5 Leistungsart; 10103, 10104, 30103, 30104, 30303, 30304, 30403, 30404, 30503, 30504, 30603, 30604; Zuschlagsvarianten nur für die Videobetreuung; digitale Live-Kurseinheiten 40103, 40203, 40303, 40403)
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 § 9 (Grenzen der Betreuung per Video, Ermessen der Hebamme, Freiwilligkeit, geschlossene Räume, Vorstellung aller Anwesenden, keine Aufzeichnungen während der Videobetreuung, Informationsmaterial als Bestandteil der Leistung) und Anlage 3.2 Nr. 1 und 3 (Portfolio mit den Leistungen per Video, Hard- und Software für die Videobetreuung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 4 § 1 (synchrone Kommunikation in Echtzeit), § 3 (Information und Einwilligung, bei Gruppen Zustimmung aller), § 4 (Freiwilligkeit, Privatsphäre, Aufzeichnungen zur Dokumentation nur mit Einwilligung, stabile Internetverbindung), § 5 (Registrierung der Hebamme, Zugang ohne Registrierung für die Versicherte, keine Werbung) und § 6 (Verzeichnis der Videodienstanbieter), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formulare 3.1 und 3.3 (Art der Leistungserbringung 1, 2 und 3) und Formular 5 Auditbogen (Aufklärung über Möglichkeiten und Grenzen der digitalen Leistungserbringung, technische Ausstattung für digitale Leistungen), Stand 01.04.2026
- Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 13 (kein Versenden von E-Mails oder Textnachrichten, Gebärdensprachdolmetscher, kein Austausch über ungesicherte Dienste, Art. 9 DSGVO), Stand 03.06.2026
Begriffe aus diesem Beitrag im Lexikon
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Stillberatung abrechnen als Hebamme: Positionen
Welche Positionen die Stillzeit abdecken, wie viel je Kontakt abrechenbar ist und was gilt, wenn die Stillbegleitung über die zwölfte Lebenswoche hinausreicht.
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Kontingente Vergütungsvereinbarung HebammeKontingente der Vergütungsvereinbarung verstehen
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Die eLB soll die Unterschrift auf Papier ersetzen. Wir schauen ruhig auf den Stand 2026 und darauf, was heute schon zuverlässig funktioniert.
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