Elektronische Versichertenbestätigung (eVB)
Die elektronische Versichertenbestätigung, kurz eVB, ist der frühere Name des Verfahrens, mit dem eine Versicherte eine Hebammenleistung digital statt mit ihrer Unterschrift auf dem Papiervordruck bestätigt. Heute heißt es elektronische Leistungsbestätigung, kurz eLB: Die Versicherte bestätigt in der App ihrer Krankenkasse, die Kasse erzeugt die Signatur, und das geht nur bei Kassen, die an dem Verfahren teilnehmen. Der Hebammenhilfevertrag lässt in Anlage 2 § 2 Vereinbarungen zwischen Hebammen und Krankenkassen über solche digitalen Wege zu und kennt für Videobetreuungen zusätzlich die Versichertenbestätigung im PDF-Format mit einfacher elektronischer Signatur der Versicherten.
Was das für dich als Hebamme heißt
Für dich heißt das: Die Unterschrift auf dem Vordruck bleibt der Regelweg, und die eLB kommt dort dazu, wo die Kasse der Frau teilnimmt. Welche Kassen das sind, steht im Kostenträgerverzeichnis des Verfahrens, in dem für jede Kasse eingetragen ist, ob sie für die Hebammenhilfe erreichbar ist, und das ändert sich laufend. Dazu muss sich die Frau einmalig in der App ihrer Kasse für das Verfahren anmelden, sonst läuft die Anfrage ins Leere; sprich das deshalb früh in der Betreuung an. Den Stand 2026 beschreibt der Beitrag Digitale Versichertenbestätigung: der Stand der eLB.
Gültig sind drei Wege: die Unterschrift auf dem Papiervordruck, bei teilnehmenden Kassen die eLB und, nur bei Videobetreuungen, die Versichertenbestätigung im PDF-Format nach Anlage 1.1 § 12; eine Unterschrift, die du selbst auf deinem Tablet aufnimmst, ist keiner davon. Für die PDF schickst du der Frau die Bestätigung vollständig ausgefüllt unverzüglich nach der Videobetreuung, sie zeichnet sie auf ihrem eigenen Gerät eigenhändig ab und sendet sie binnen zwei Wochen signiert zurück. Für die Betreuung vor Ort gilt dieser dritte Weg nicht: Dort unterschreibt die Frau unverzüglich nach der Leistung, und nachträglich eingeholte Unterschriften sind unzulässig. Bei Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskursen genügt eine Signatur nach der letzten Kurseinheit; die gemeinsame FAQ der Vertragspartner, eine Auslegungshilfe und nicht der Vertragstext selbst, nennt dafür Kurse, die ausschließlich über Video laufen; bei gemischten Kursen und beim Hybridkurs nach Anlage 3 § 9 Absatz 5 holst du die Bestätigung deshalb wie gewohnt ein.
Die signierte PDF geht als Urbeleg mit der Rechnung zur Kasse, nach Frage 17 der gemeinsamen FAQ entweder als Ausdruck oder, sofern mit der Kasse vorgesehen, im Imageverfahren nach § 4 Absatz 4 der Richtlinie nach § 302 SGB V. Videobetreuungen bestätigt die Frau damit im bekannten Verfahren und nicht mehr über das Kennzeichen „V“ oder eine Bestätigung per E-Mail. Wie du die Formulare 3.1 bis 3.5 sonst führst, steht unter Versichertenbestätigung.
Nimmt die Kasse der Frau an der elektronischen Leistungsbestätigung teil, zeigt uwupa das an einer noch nicht unterschriebenen Versichertenbestätigung. Anfragen kann uwupa die eLB noch nicht; bis dahin lässt du die Leistungen auf dem Vordruck unterschreiben. So entsteht die Kassenrechnung in uwupa
Wo es steht
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 12 (Unterschrift unverzüglich nach der Leistungserbringung, nachträglich eingeholte Unterschriften unzulässig; bei Videobetreuungen Nachweis beim nächsten persönlichen Kontakt oder durch eigenhändige Unterschrift der Versicherten als einfache elektronische Signatur auf der Versichertenbestätigung im PDF-Format, Übermittlung unverzüglich nach der Videobetreuung, Rücksendung binnen zwei Wochen, einmalige Signatur nach der letzten Kurseinheit bei Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskursen), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 § 9 Abs. 5 (Qualitätsvereinbarung, Anforderungen zur Videobetreuung: Wechsel zwischen analogen und digitalen Kurseinheiten sowie Hybridkurs zulässig), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 2 letzter Absatz (Vereinbarungen zwischen Hebammen und Krankenkassen, um nicht elektronische Prozesse einschließlich der Versichertenbestätigung abweichend digital auszugestalten) und § 3 (Urbelege zeitgleich mit der Rechnungslegung, im Original oder in digitaler Form), Stand 01.04.2026
- Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 17 (Auslegungshilfe der Vertragspartner, kein Vertragstext: PDF-Bestätigung eigenhändig abgezeichnet, Übermittlung als Ausdruck oder im Imageverfahren nach § 4 Absatz 4 der Richtlinie nach § 302 SGB V, nicht mehr über Kennzeichen V oder E-Mail-Bestätigungen, einmalige Signatur bei ausschließlich über Video geführten Kursen), Stand 03.06.2026
- Technische Anlage eLB (TA eLB) v02.01 der ITSG, Stand 08.10.2025 (Bestätigungsverfahren, Signatur durch das Bestätigungssystem der Krankenkasse), und Nutzungsbedingungen eLB-Verfahren der ITSG, Stand 27.11.2023 (einmalige Anmeldung der Versicherten am Verfahren)
- eLB-Kostenträgerverzeichnis der ITSG, Leistungsart F für Hebammenhilfe
Vertiefung im Ratgeber
- Digitale Versichertenbestätigung: der Stand der eLB
- Versichertenbestätigung: Urbeleg F31 bis F35
- Videobetreuung und Telefonkurzberatung abrechnen
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen eVB und eLB?
Reicht eine Unterschrift auf dem Tablet als Versichertenbestätigung?
Wie kommt die signierte PDF-Bestätigung zur Kasse?
Verwandte Begriffe
Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.