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Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Der elektronische Heilberufsausweis, kurz eHBA, ist die persönliche Chipkarte, mit der sich eine Hebamme in der Telematikinfrastruktur ausweist, Nachrichten verschlüsselt und Dokumente qualifiziert elektronisch signiert. Für Hebammen gibt ihn das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) aus, eine gemeinsame Stelle der Länder bei der Bezirksregierung Münster, nachdem die Berufserlaubnis bestätigt ist. Von ihm zu unterscheiden ist die SMC-B, mit der sich eine Praxis oder Einrichtung gegenüber der Telematikinfrastruktur ausweist. Zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur sind freiberufliche Hebammen nach derzeitigem Stand nicht verpflichtet.

Was das für dich als Hebamme heißt

Den eHBA brauchst du, wenn du dich an die Telematikinfrastruktur anschließen willst, und das ist für freiberufliche Hebammen nach derzeitigem Stand freiwillig. Für die Abrechnung nach dem Hebammenhilfevertrag spielt er keine Rolle. Die Fristen, die zur Anbindung kursieren, gelten für die Heilmittelerbringer, nicht für dich; woher sie kommen, steht im Beitrag TI-Anbindung für Hebammen: 2027 ist kein Pflichttermin.

Der eHBA ist deine persönliche Karte, nicht die deiner Praxis. Mit ihm meldest du dich an, entschlüsselst Nachrichten, die an dich verschlüsselt sind, und unterschreibst Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist. Für Hebammen gibt ihn das elektronische Gesundheitsberuferegister aus, die gemeinsame Stelle der Länder für Gesundheitsberufe ohne eigene Kammer. Dort stellst du den Erstantrag, das Register lässt deine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bestätigen, und hergestellt wird die Karte von einem zugelassenen Anbieter. Eine Bearbeitungsdauer nennt das eGBR nicht, plane also Vorlauf ein.

Die SMC-B ist die Institutionskarte: Mit ihr weist sich deine Praxis oder Einrichtung gegenüber der Telematikinfrastruktur aus. Auch sie beantragst du über das eGBR, und die Reihenfolge ist nicht beliebig. Nach § 340 Absatz 5 SGB V darf eine solche Karte nur an eine Einrichtung gehen, der eine Inhaberin eines Heilberufs- oder Berufsausweises zugeordnet werden kann; deshalb kommt zuerst der eHBA, danach die SMC-B. Zur Anbindung gehören außerdem ein Zugang über Konnektor oder TI-Gateway, ein Kartenterminal und KIM für sichere Nachrichten im Gesundheitswesen.

Für Ausstattung und Betrieb erhalten Hebammen mit Vertrag nach § 134a SGB V nach § 380 SGB V eine monatliche TI-Pauschale von den Krankenkassen; ob sie die Kosten ganz deckt, legt die Vereinbarung dazu nicht fest. Der Hebammenhilfevertrag zählt § 380 und die Vorschriften zur elektronischen Patientenakte unter den Grundlagen auf, die du beachtest; eine Pflicht zum Anschluss enthält er nicht. Was die Patientenakte für deine Arbeit bedeutet, steht im Beitrag zur elektronischen Patientenakte.

Wo es steht

  • § 340 SGB V (Bestimmung der Stellen für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise und für die Bestätigung der Berufserlaubnis durch die Länder, gemeinsame Stellen der Länder; Absatz 5: Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen nur für Institutionen, denen eine Inhaberin eines Heilberufs- oder Berufsausweises zugeordnet werden kann), gelesen auf gesetze-im-internet.de am 20.10.2026
  • § 380 Abs. 1 SGB V (Erstattung der Ausstattungs- und Betriebskosten an Hebammen mit Vertrag nach § 134a Abs. 1 SGB V durch die Krankenkassen ab dem 1. Juli 2021), gelesen auf gesetze-im-internet.de am 20.10.2026
  • GKV-Spitzenverband, Verband der Privaten Krankenversicherung und die Verbände der Hebammen und der von Hebammen geleiteten Einrichtungen, TI-Finanzierungsvereinbarung nach § 380 SGB V, gültig ab 01.07.2023, Präambel und § 1 Abs. 2 (monatliche TI-Pauschale von den Krankenkassen zum Ausgleich der Kosten für Ausstattung und Betrieb), gelesen auf gkv-spitzenverband.de am 20.10.2026
  • Bezirksregierung Münster, Elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR): gemeinsame Stelle der Länder für Gesundheitsberufe ohne eigene Kammer, Ausgabe des eHBA an Hebammen und der SMC-B, Prüfung der Berufserlaubnis mit den zuständigen Behörden, gelesen auf brms.nrw.de am 20.10.2026
  • gematik, Fachportal, Elektronischer Heilberufsausweis (Authentisierung, Verschlüsselung, qualifizierte elektronische Signatur gleichgestellt der handschriftlichen Unterschrift), gelesen auf fachportal.gematik.de am 20.10.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 3 Nr. 16 Buchstabe c (§§ 341, 352, 369 und 380 SGB V unter den bei der Leistungserbringung zu beachtenden Grundlagen; keine Anschlusspflicht im Vertrag), Stand 01.04.2026

Vertiefung im Ratgeber

Häufige Fragen

Wo beantrage ich als Hebamme den eHBA?
Beim elektronischen Gesundheitsberuferegister, kurz eGBR, der gemeinsamen Stelle der Länder bei der Bezirksregierung Münster. Das eGBR lässt deine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme bestätigen, hergestellt wird die Karte von einem zugelassenen Anbieter. Eine Bearbeitungsdauer nennt das eGBR nicht, plane also Vorlauf ein und beantrage den eHBA vor der SMC-B.
Brauche ich zusätzlich eine SMC-B?
Ja, wenn du dich an die Telematikinfrastruktur anschließen willst. Der eHBA weist dich als Person aus, die SMC-B deine Praxis oder Einrichtung. Nach § 340 Absatz 5 SGB V gibt es diese Institutionskarte nur für eine Einrichtung, der eine Inhaberin eines Heilberufs- oder Berufsausweises zugeordnet werden kann, deshalb kommt der eHBA zuerst.
Ist der eHBA für Hebammen Pflicht?
Nein, nach derzeitigem Stand nicht. Für freiberufliche Hebammen ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur freiwillig, und für die Abrechnung nach dem Hebammenhilfevertrag brauchst du den eHBA nicht. Die Fristen, die dazu kursieren, betreffen die Heilmittelerbringer. Entscheidest du dich für den Anschluss, erhältst du nach § 380 SGB V eine monatliche TI-Pauschale von den Krankenkassen; ob sie die Kosten ganz deckt, legt die Vereinbarung dazu nicht fest.

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Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.