Lexikon

Abrechnung

Telefonische Kurzberatung

Die telefonische Kurzberatung ist nach § 5 der Anlage 1.1 zum Hebammenhilfevertrag eine individuelle, persönliche Beratung der Versicherten am Telefon im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Wochenbett. Terminvereinbarungen, Serienberatungen und allgemeine, nicht persönliche Hinweise wie Sprachnachrichten oder Rundbriefe gehören nicht dazu, E-Mails und Textnachrichten nach der gemeinsamen FAQ ebenso wenig. Abgerechnet wird sie mit Endziffer 4 bei der Hilfeleistung in der Schwangerschaft, im Wochenbett und bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten, je Tag mit höchstens 2 Einheiten gleich 10 Minuten zu 6,19 Euro. Sie ersetzt eine Leistung vor Ort und wird auf deren Kontingent angerechnet.

Was das für dich als Hebamme heißt

Abrechenbar ist ein echtes Beratungsgespräch mit der Frau, in dem es um ihre Lage geht, etwa eine Frage zum Stillen, zu Beschwerden in der Schwangerschaft oder zur Heilung einer Naht im Wochenbett. Das Telefonat zur Terminabsprache zählt nicht, ebenso wenig eine Sprachnachricht, ein Rundbrief an alle Frauen oder eine Serienberatung. Nach § 1 der Anlage 1.1 zahlt die Kasse nur persönliche Hilfeleistung, und die kann ausdrücklich auch am Telefon stattfinden. Für gehörlose und hörgeschädigte Frauen verweist die gemeinsame FAQ der Vertragspartner auf Gebärdensprachdolmetscher für Telefongespräche.

Die Kurzberatung gibt es unter sechs Positionsnummern: 10104 in der Schwangerschaft, 30104 im frühen und 30304 im späten Wochenbett, 30404 und 30504 für die Hilfe beim Kind in Abwesenheit der Mutter und 30604 bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes. Je Tag sind höchstens 2 Einheiten gleich 10 Minuten abrechenbar, im Wochenbett ein Kontakt am Tag, in der Schwangerschaft höchstens 12 Kurzberatungen insgesamt. Eine Einheit bringt 6,19 Euro, eine volle Kurzberatung also 12,38 Euro. Eine Positionsnummer mit Zuschlag führt das Positionsnummernverzeichnis für die Kurzberatung nicht; auch um 22 Uhr gilt der einfache Satz. Für die Vorsorgeuntersuchung, das Aufklärungsgespräch zum Geburtsort, die Stillvorbereitung, die Hilfe bei einer Fehlgeburt, Leistungen als Beleghebamme und Kurse gibt es keine Kurzberatung.

Wie die Videobetreuung ersetzt die Kurzberatung nach § 4 der Anlage 1.1 eine Leistung vor Ort und wird auf das jeweilige Kontingent angerechnet. Im frühen Wochenbett zählt sie deshalb zu den 20 Kontakten von der Geburt bis zum zehnten Lebenstag, im späten Wochenbett belegt sie einen der 16 Kontakttage, wenn an diesem Tag sonst kein Kontakt stattfand. Ihre Tagesgrenze steht im Vergütungsverzeichnis in einer eigenen Spalte neben der für Besuche vor Ort und per Video. Unter der Endziffer 4 erkennt die Kasse in der Rechnung, dass es ein Telefonat war.

Auf den Versichertenbestätigungen für Schwangerschaft und Wochenbett (Formulare 3.1 und 3.3) ist als Art der Leistungserbringung nur 1, 2 oder 3 vorgesehen, die 4 kommt dort nicht vor, und § 12 der Anlage 1.1 nimmt Gebührenpositionen, die in den Versichertenbestätigungen nicht vorgesehen sind, von der Quittierungspflicht aus. Wir lesen beides so, dass die Frau eine Kurzberatung nicht mit ihrer Unterschrift bestätigt; ausdrücklich sagt der Vertrag das nicht. Beginn und Ende des Gesprächs brauchst du trotzdem, denn abgerechnet wird in 5-Minuten-Einheiten. Gesundheitsdaten gehören dabei nicht in ungesicherte Nachrichtendienste oder unverschlüsselte E-Mails, darauf weist die FAQ ausdrücklich hin; mehr dazu im Beitrag Datenschutz als Hebamme. Wie du Video und Telefon im Alltag abrechnest, zeigt der Beitrag Videobetreuung und Telefonberatung abrechnen.

In uwupa wählst du beim Besuch unter „Art der Leistung“ den Eintrag „Telefon (Kurzberatung)“; uwupa setzt die Endziffer 4, prüft die Grenze von 2 Einheiten am Tag, zählt das Telefonat bei den Kontakten insgesamt und den Kontakttagen mit und mahnt dafür keine Unterschrift der Frau an. Weg vom Besuch zur Kassenrechnung ansehen

Wo es steht

  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 5 Abs. 1 (Begriff: individuelle persönliche telefonische Beratung der Versicherten im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder dem Wochenbett; nicht umfasst sind Terminvereinbarungen, Serienberatungen sowie allgemeine und nicht persönliche Hinweise wie Sprachnachrichten), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 1 (nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung; eine persönliche Hilfeleistung kann auch im Rahmen einer telefonischen Kurzberatung erfolgen) und § 4 (Endziffer 4 für die telefonische Kurzberatung, Anrechnung auf das jeweilige Kontingent wie bei der Videobetreuung), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2, Kontingenttabellen 101XX (Kurzberatung 10104: 2 Einheiten je Kontakt und Tag, 12 Kontakte insgesamt), 301XX, 303XX, 304XX, 305XX und 306XX (Kurzberatung 30104, 30304, 30404, 30504, 30604: 1 Kontakt pro Tag, 2 Einheiten je Kontakt und Tag), Vergütung je Einheit 6,19 Euro, Stand 01.04.2026
  • Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der Hebammenhilfe ab 01.04.2026 (Stelle 5, 4 Telefonkurzberatung; 10104, 30104, 30304, 30404, 30504 und 30604 als Telefonkurzberatung, jeweils ohne Variante mit Zuschlag)
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 12 (von der Quittierungspflicht ausgenommen sind Gebührenpositionen, die in den Versichertenbestätigungen nach Anlage 6 nicht vorgesehen sind) und Anlage 6 Formulare 3.1 und 3.3 (Art der Leistungserbringung 1 aufsuchend, 2 nicht-aufsuchend, 3 Videobetreuung), gültig ab 01.04.2026
  • Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 13 (telefonische Kurzberatungen umfassen kein Versenden von E-Mails oder Textnachrichten; Gebärdensprachdolmetscher für gehörlose und hörgeschädigte Menschen; kein Austausch über ungesicherte Dienste oder unverschlüsselte E-Mails, Artikel 9 DSGVO), Stand 03.06.2026

Vertiefung im Ratgeber

Häufige Fragen

Wie viele Minuten Telefonberatung zahlt die Kasse am Tag?
Höchstens 10 Minuten, das sind 2 Einheiten zu je 6,19 Euro. Im Wochenbett ist eine Kurzberatung am Tag abrechenbar, in der Schwangerschaft sind es höchstens 12 Kurzberatungen insgesamt. Einen Zuschlag zur Nachtzeit, am Samstag ab 12 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen gibt es für die Kurzberatung nicht.
Darf ich eine Beratung per E-Mail oder Textnachricht abrechnen?
Nein, die telefonische Kurzberatung umfasst kein Versenden von E-Mails oder Textnachrichten, so die gemeinsame FAQ der Vertragspartner. Abrechenbar ist nur das persönliche Gespräch am Telefon. Gesundheitsdaten über ungesicherte Nachrichtendienste oder unverschlüsselte E-Mails auszutauschen, war nach der FAQ weder im alten noch im neuen Vertrag zulässig.
Zählt eine telefonische Kurzberatung auf das Kontingent?
Ja, sie ersetzt nach § 4 der Anlage 1.1 eine Leistung vor Ort und wird auf das jeweilige Kontingent angerechnet. Im frühen Wochenbett zählt sie zu den 20 Kontakten von der Geburt bis zum zehnten Lebenstag, im späten Wochenbett belegt sie einen Kontakttag, wenn an diesem Tag sonst kein Kontakt lag. Ihre Tagesgrenze von 2 Einheiten gilt dabei für sie allein.

Verwandte Begriffe


Das nimmt dir uwupa ab

uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.