Selbstlerneinheiten im Kurs abrechnen: Endziffer 6

Eine Selbstlerneinheit ist ein Lernvideo, das eine Live-Einheit deines Geburtsvorbereitungs- oder Rückbildungskurses ersetzt. Du rechnest sie mit der Endziffer 6 und 0,20 Euro je 5-Minuten-Einheit ab, höchstens für die Hälfte des Kurses und nie für mehr Einheiten, als die Frau live bei dir hatte. Das Video muss von dir stammen oder von dir erworben sein, zum Kurs passen und in den Live-Terminen besprochen werden können; ein Video, das kostenfrei im Internet steht, zählt nicht. Die Tabelle aller Kurspositionen steht im Beitrag Geburtsvorbereitung und Rückbildung abrechnen. Hier geht es um die Selbstlerneinheit und um den Online-Kurs.
Was als Selbstlerneinheit zählt und was nicht
Der Hebammenhilfevertrag bestimmt den Begriff in Anlage 1.1 § 5 Abs. 6. Eine Selbstlerneinheit ist ein Video, das Inhalte eines Geburtsvorbereitungs- oder Rückbildungskurses anschaulich erklärt und der Versicherten zum selbstständigen Lernen zur Verfügung gestellt wird. Du kannst die Videos selbst drehen oder von Dritten erwerben. In beiden Fällen stehst du für ihre Qualität ein und dafür, dass sie sinnvoll mit den übrigen Kurseinheiten verknüpft sind, damit die Frauen die Lernziele des Kurses erreichen.
Daraus folgen klare Grenzen. Keine abrechenbare Selbstlerneinheit ist
- ein Video, das kostenfrei im Internet zugänglich ist, auch wenn du es selbst gedreht und dort eingestellt hast,
- ein Text oder ein Merkblatt, denn der Vertrag spricht von Videos; solches Material darfst du zum Kurs geben, es gehört aber zur Leistung selbst (Anlage 3 § 9 Abs. 3),
- der Mitschnitt eines Live-Termins per Video: Während der Videobetreuung sind Aufzeichnungen nach Anlage 3 § 9 Abs. 3 nicht gestattet, und Anlage 4 § 4 lässt sie allein zur Dokumentation und nur mit Einwilligung zu,
- ein Video zu einem anderen Kurs, etwa zur Babymassage, denn Selbstlerneinheiten gibt es nur in Geburtsvorbereitung und Rückbildung.
Wer Lernvideos einsetzt, hält das auch im Qualitätsmanagement fest: Das Portfolio gibt an, ob du Selbstlerneinheiten für die Kurse bereitstellst, und die Prozessdarstellung beschreibt Kurse und Selbstlerneinheiten (Anlage 3.2 Nr. 1 und 5). Wie dieses System aufgebaut ist, steht im Beitrag zum Qualitätsmanagement für Hebammen.
Drei Formen einer Kurseinheit
Jede Einheit eines Kassenkurses gibst du in einer von drei Formen. Die Form steht in der Endziffer, der fünften Stelle der Positionsnummer, und auf der Versichertenbestätigung Kurse im Feld Kursformat.
| Form und Endziffer | Gruppe | Einzelunterweisung |
|---|---|---|
| Analoge Live-Kurseinheit vor Ort, Endziffer 2, zum Beispiel 40102 | 0,95 Euro | 6,19 Euro |
| Digitale Live-Kurseinheit per Video in Echtzeit, Endziffer 3, zum Beispiel 40103 | 0,95 Euro | 6,19 Euro |
| Selbstlerneinheit mit Lernvideo, Endziffer 6: 40106, 40206, 40306, 40406 | 0,20 Euro | 0,20 Euro |
Die beiden Live-Formen sind gleich viel wert. Eine digitale Live-Kurseinheit ist Videobetreuung: Du unterrichtest zeitgleich mit den Frauen, mit vergleichbarer Qualität und denselben Inhalten wie im Kursraum, und du leitest die Übungen an und korrigierst sie (Anlage 3 § 9 Abs. 5). Die Selbstlerneinheit ist die einzige Form ohne dich im selben Moment. Sie kommt deshalb nicht zum Kurs dazu, sondern ersetzt eine Live-Einheit, und die Kasse zahlt für sie in der Gruppe rund ein Fünftel des Satzes einer Live-Einheit.
Die Hälfte als Obergrenze: so rechnet sich der Anteil
Im Vergütungsverzeichnis steht die Regel für alle vier Kursarten gleich: Höchstens die Hälfte der Einheiten eines Kurses darf durch Selbstlerneinheiten erbracht werden, die analoge oder digitale Live-Kurseinheiten ersetzen. Je Versicherter sind es höchstens so viele Selbstlern- wie Live-Einheiten. Ist das Kontingent voll ausgeschöpft, ergeben sich daraus diese Obergrenzen:
- Geburtsvorbereitung in der Gruppe: 84 von 168 Einheiten,
- Geburtsvorbereitung in Einzelunterweisung: 42 von 84 Einheiten,
- Rückbildung in der Gruppe: 60 von 120 Einheiten,
- Rückbildung in Einzelunterweisung: 30 von 60 Einheiten.
Schöpft ein Kurs das Kontingent nicht aus, verringert sich der Anteil der abrechenbaren Selbstlerneinheiten entsprechend. Praktisch heißt das: Maßgeblich ist, wie viele Live-Einheiten eine Frau wirklich hatte. Fehlt sie an einem Abend, hat sie weniger Live-Einheiten, und mit ihnen sinkt die Zahl der Selbstlerneinheiten, die du für sie abrechnen kannst. Gezählt wird die Dauer des Videos in 5-Minuten-Einheiten wie jede andere Kurszeit: Ein Lernvideo von 30 Minuten trägt sechs Selbstlerneinheiten.
Ein Rechenbeispiel
Ein Beispiel mit erfundenen Werten für die Geburtsvorbereitung in der Gruppe: Du hältst sechs Abende mit je 70 Minuten Kurszeit ohne Pause, das sind 84 Live-Einheiten. Dazu stellst du Lernvideos von zusammen sieben Stunden bereit, also 84 Selbstlerneinheiten. Zusammen sind das 168 Einheiten, das Kontingent ist ausgeschöpft, und die Selbstlerneinheiten machen genau die Hälfte aus. Für jede Frau, die an allen Abenden da war, rechnest du 84 Einheiten zu 0,95 Euro und 84 Einheiten zu 0,20 Euro ab, zusammen 96,60 Euro. Derselbe Kurs ganz live hätte je Frau 159,60 Euro gebracht.
Eine Teilnehmerin war an einem Abend krank. Sie hat 70 Live-Einheiten, und für sie sind höchstens 70 Selbstlerneinheiten abrechenbar, obwohl sie dieselben Videos bekommen hat. Für sie rechnest du 70 Einheiten zu 0,95 Euro und 70 zu 0,20 Euro ab, zusammen 80,50 Euro. Die übrigen 14 Selbstlerneinheiten zahlt die Kasse nicht, und den versäumten Abend darfst du der Frau nicht berechnen (Anlage 1.1 § 1 Abs. 2).
Vor- und Nachbesprechung: die pädagogische Einbettung
Ein Lernvideo zählt nur, wenn es Teil des Kurses ist. Der Vertrag verlangt, dass die Frauen Fragen zu den Inhalten mit dir klären können, und nennt als Beispiel die Vor- oder Nachbesprechung der Videos während der Präsenzeinheiten. Weil Selbstlerneinheiten nach dem Vergütungsverzeichnis analoge wie digitale Live-Kurseinheiten ersetzen können, lesen wir das als Beispiel: Die Besprechung kann auch in einer digitalen Live-Einheit stattfinden. Ausdrücklich sagt der Vertrag das nicht. Für die Planung heißt das:
- Leg fest, welches Video zu welchem Abschnitt des Kurses gehört. Gruppenkurse finden in modularen Einheiten statt, die aufeinander aufbauen, und das Video hat seinen Platz in dieser Reihe.
- Plan in jedem Live-Termin Zeit für Fragen zum letzten oder zum nächsten Video ein und halte das in deinem Kurskonzept fest.
- Nutz Videos für das, was sich gut zeigen lässt, etwa Übungen zum Mitmachen. In der Rückbildung stehen nach Anlage 1.2 die praktischen Übungen im Vordergrund; korrigieren kannst du sie nur live.
- Gib die Videos nur an deine Teilnehmerinnen weiter. Ein kostenfrei im Internet zugängliches Video wäre nach dem Vertrag nicht abrechenbar.
Technik und Einwilligung beim Online-Kurs
Für die digitale Live-Kurseinheit gelten die technischen Voraussetzungen der Anlage 4 des Vertrags. Du darfst nur einen Videodienst nutzen, der ihre Anforderungen erfüllt, beim GKV-Spitzenverband eine aktuelle Bescheinigung vorgelegt hat und in dessen Verzeichnis der Videodienstanbieter steht (Anlage 4 § 5 Abs. 1 Nr. 7 und § 6). Von jeder Versicherten holst du die Einwilligung in die Datenverarbeitung des Videodienstes ein, die den Anforderungen von Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a und Artikel 7 DSGVO genügt; in einer Gruppe stimmen alle der Zuschaltung der anderen zu, sonst ist eine Teilnahme nicht möglich (Anlage 4 § 3 Abs. 1). Die Teilnahme ist freiwillig, der Kurs findet in geschlossenen Räumen mit angemessener Privatsphäre statt, und zu Beginn stellen sich alle Anwesenden vor (Anlage 3 § 9 Abs. 3). Für die Lernvideos selbst nennt der Vertrag keine Technik, nur die eine Grenze: Kostenfrei im Internet zugänglich dürfen sie nicht sein. Für den Unterricht per Video sollst du die nötigen didaktischen Fähigkeiten sowie Präsentations-, Interview- und Fragetechniken mitbringen und fehlende erwerben (Anlage 3 § 6 Abs. 6); dazu passt der Beitrag zur Fortbildungspflicht. Was die DSGVO darüber hinaus von deiner Praxis verlangt, steht im Beitrag zum Datenschutz in der Hebammenpraxis.
Nachweis: Gesamtdauer statt Uhrzeit
Auf der Versichertenbestätigung Kurse, Formular 3.4 der Anlage 6, steht jede Selbstlerneinheit mit dem Kursformat 6. Anders als bei der Live-Einheit trägst du keine Anfangs- und Endzeit ein, sondern nach Anlage 1.1 § 12 nur die Gesamtdauer. Die Fußnote des Formulars und die gemeinsame FAQ der Vertragspartner (Frage 52) sagen genau, wie:
- Datum: der Tag, an dem du das Video bereitgestellt hast,
- Uhrzeit von: bleibt leer,
- Uhrzeit bis: die Dauer des bereitgestellten Videos,
- in der Abrechnung: die Zahl der abrechenbaren Einheiten als Menge und zusätzlich die Dauer des Videos.
Für die Unterschrift gelten die Regeln, die der Beitrag zur Versichertenbestätigung erklärt. Läuft dein Kurs ausschließlich per Video, genügt nach der Auslegung der Vertragspartner eine einmalige Signatur der Versichertenbestätigung im PDF-Format nach der letzten Kurseinheit; bei einem gemischten Kurs trägt sie nicht. Wie dieser Weg funktioniert, steht im Beitrag zur digitalen Versichertenbestätigung.
Hybridkurs: Kursraum und Video im selben Kurs
Du musst dich nicht für vor Ort oder Video entscheiden. Anlage 3 § 9 Abs. 5 lässt zwei Mischformen ausdrücklich zu:
- den Wechsel zwischen analogen und digitalen Kurseinheiten, wenn die Teilnehmerinnen vor der Anmeldung auf den Wechsel hingewiesen wurden oder alle zustimmen,
- den Hybridkurs, also das digitale Zuschalten einzelner Teilnehmerinnen zu einem analogen Kurs, solange alle vor der Anmeldung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden oder ihr zustimmen.
Den Hinweis vor der Anmeldung gibst du am einfachsten mit einem Satz in deiner Kursausschreibung, der Wechsel und Zuschaltung ankündigt. Die Einwilligung jeder Versicherten in die Datenverarbeitung des Videodienstes und in die Zuschaltung der anderen nach Anlage 4 § 3 Abs. 1 ersetzt er nicht. Selbstlerneinheiten kannst du in jeder dieser Formen einsetzen, in den Grenzen der Hälfte-Regel.
Offen: die Endziffer der zugeschalteten Frau
Eine Frage beantwortet der Vertrag nicht ausdrücklich: Mit welcher Endziffer rechnest du die Einheiten einer Frau ab, die sich zu einem Kurs vor Ort per Video zuschaltet? Für sie läuft der Termin als Videobetreuung, was für die 3 spricht; der Kurs selbst ist analog, was für die 2 spräche. Am Betrag ändert das nichts, denn beide Live-Formen bringen dasselbe. Für Positionsnummer und Kursformat auf der Versichertenbestätigung zählt die Ziffer aber, und solange die Vertragspartner sie nicht festlegen, klärst du sie am besten vorab mit deinem Berufsverband oder mit der Kasse.
Wie uwupa das übernimmt
In uwupa trägst du in den Kurseinstellungen das Lernvideo mit seiner Dauer in Minuten und dem Tag der Bereitstellung ein. Beim Anlegen der Kassenposition für eine Teilnehmerin setzt du den Haken „Selbstlerneinheiten dazu“, und uwupa legt Live- und Selbstlerneinheiten getrennt an. Dabei prüft uwupa die Hälfte-Regel und die Grenze der Live-Einheiten je Versicherter und meldet, wenn eine Zeile mehr Selbstlerneinheiten nennt, als das Video hergibt. Unter „Kursformat je Termin“ legst du fest, welche Termine vor Ort und welche per Video laufen, und der vorausgefüllte Bogen nach Formular 3.4 trägt je Zeile die passende Ziffer, die Selbstlerneinheiten mit dem Tag der Bereitstellung und der Dauer bei Uhrzeit bis. Für einen Kurs per Video vermerkst du je Teilnehmerin den Tag ihrer Einwilligung in die Videoübertragung, und uwupa weist dich auf jede Frau ohne Vermerk hin. Kurse gehören in uwupa zum Tarif Pro. Was sonst dazugehört, zeigt die Seite mit allen Funktionen.
Häufige Fragen
Zählt ein kostenfrei zugängliches Video als Selbstlerneinheit?
Wie viele Selbstlerneinheiten kann ich je Teilnehmerin abrechnen?
Wird eine digitale Live-Einheit genauso vergütet wie eine Einheit vor Ort?
Kann ich Präsenz und Video im selben Kurs mischen?
Kann ich einen Online-Kurs ganz aus Lernvideos anbieten?
Das nimmt dir uwupa ab
Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertragsstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V.
Quellen dieses Beitrags:
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 5 Abs. 6 (Begriff der Selbstlerneinheit: Videos zum selbstständigen Lernen, selbst erstellt oder von Dritten erworben, Qualität und Verknüpfung mit den übrigen Kurseinheiten, Fragen klären etwa in Vor- oder Nachbesprechung, kostenfrei im Internet zugängliche Videos nicht abrechenbar), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 1 Abs. 1 und 2 (Vergütung in 5-Minuten-Einheiten, keine Mehrkosten für die Versicherte, auch nicht für ausgefallene Kursstunden) und § 4 (Endziffer 6 bei Selbstlerneinheiten), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 4 (4010X bis 4040X: 0,95 Euro in der Gruppe und 6,19 Euro in der Einzelunterweisung je Live-Einheit, 0,20 Euro je Selbstlerneinheit; höchstens die Hälfte der Einheiten eines Kurses, höchstens so viele wie Live-Kurseinheiten, also 84, 42, 60 und 30 Einheiten; Verringerung bei nicht ausgeschöpftem Kontingent; modulare Gruppenkurse), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 12 (bei Selbstlerneinheiten nur die Gesamtdauer) und Anlage 6 Formular 3.4 (Kursformat 6, Datum der Bereitstellung, keine „Uhrzeit von“, Dauer des Videotutorials bei „Uhrzeit bis“), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.2 Abschnitt D (Rückbildung: praktische Übungen im Vordergrund), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 Qualitätsvereinbarung § 6 Abs. 6 (Qualifikation für die Betreuung per Video) und § 9 Abs. 3 und 5 (Freiwilligkeit, geschlossene Räume, Vorstellung aller Anwesenden, keine Aufzeichnungen, Informationsmaterial als Bestandteil der Leistung; digitale Kurse synchron mit gleichen Inhalten, Wechsel zwischen analogen und digitalen Einheiten und Hybridkurs nach Hinweis vor der Anmeldung oder mit Zustimmung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.2 Nr. 1 und 5 (Portfolio mit Angabe, ob Selbstlerneinheiten bereitgestellt werden; Prozessdarstellung Kurse und Selbstlerneinheiten), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 4 § 3 Abs. 1 und 2, § 4, § 5 Abs. 1 Nr. 7 und § 6 (Einwilligung in die Datenverarbeitung des Videodienstanbieters nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 7 DSGVO, Zustimmung aller zur Zuschaltung in Gruppen, Aufzeichnungen zur Dokumentation nur mit Einwilligung, Bescheinigung beim GKV-Spitzenverband, Verzeichnis der Videodienstanbieter), Stand 01.04.2026
- Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis ab 01.04.2026 (Erläuterung der fünften Stelle, 6 Selbstlerneinheit; 40102 bis 40406)
- Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Fragen 17 (einmalige Signatur bei Kursen ausschließlich per Video), 51 (Selbstlerneinheiten, höchstens die Hälfte) und 52 (Eintrag auf der Versichertenbestätigung Kurse und in der Abrechnung), Stand 03.06.2026
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