Lexikon

Abrechnung

Einzelunterweisung

Die Einzelunterweisung ist im Hebammenhilfevertrag die Geburtsvorbereitung (4020X) oder Rückbildung (4040X) mit einer einzelnen Versicherten statt in der Gruppe. Die Kasse zahlt sie nur aus einem der fünf Gründe, die der Vertrag je Kurs abschließend nennt, und der Grund ist in der Abrechnung anzugeben; eine ärztliche Anordnung braucht es seit dem Vertrag ab 01.11.2025 nicht mehr. Vergütet werden 6,19 Euro je Live-Einheit und 0,20 Euro je Selbstlerneinheit, in der Geburtsvorbereitung bis zu 84 Einheiten gleich 7 Stunden, in der Rückbildung bis zu 60 Einheiten gleich 5 Stunden bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt.

Was das für dich als Hebamme heißt

Ob du eine Frau einzeln statt in der Gruppe unterrichten und das mit der Kasse abrechnen kannst, entscheidet nicht ihr Wunsch, sondern einer der Gründe aus dem Vergütungsverzeichnis. Für die Geburtsvorbereitung (4020X) sind das:

  • Die Schwangere beabsichtigt, ihr Kind in Adoptionspflege zu geben.
  • Die Frau hat eine schwere Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50.
  • Vorzeitige Wehen, Frühgeburtsbestrebungen, eine infauste Prognose, eine zu erwartende schwere Behinderung des Kindes oder eine Totgeburt nach ärztlicher Feststellung.
  • Ein stationärer Aufenthalt.
  • Die Schwangerschaft geht auf eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zurück.

Für die Rückbildung (4040X) gilt eine eigene Liste:

  • Das Kind wurde in Pflegschaft oder Adoptionspflegschaft gegeben.
  • Die Frau hat eine schwere Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50.
  • Eine Totgeburt, der Tod des Kindes oder ein plötzlicher Kindstod.
  • Ein schwer krankes oder behindertes Kind.
  • Die Schwangerschaft geht auf eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zurück.

Vorzeitige Wehen oder ein stationärer Aufenthalt tragen also nur die Geburtsvorbereitung, ein krankes Kind nur die Rückbildung. Inhaltlich orientiert sich die Einzelunterweisung an der Gruppe und am Bedarf der einzelnen Frau, so die Leistungsbeschreibung in Anlage 1.2. Eine ärztliche Anordnung, wie sie früher nötig war, brauchst du nicht mehr; der Vertrag ab 01.11.2025 hat sie durch diesen abschließenden Katalog ersetzt. Auf der Versichertenbestätigung Kurse (Formular 3.4) hat die Einzelunterweisung eigene Spalten, und das Feld für Begründungen nennt sie ausdrücklich: Dort vermerkst du den Grund, in der Abrechnung steht er im Textfeld der Position. Die Frau unterschreibt unverzüglich nach der Leistung.

Je Live-Einheit zahlt die Kasse 6,19 Euro, so viel wie für eine Einheit Hilfeleistung im Wochenbett und mehr als sechsmal so viel wie die 0,95 Euro je Teilnehmerin in der Gruppe. Eine Stunde bringt 74,28 Euro, eine voll ausgeschöpfte Geburtsvorbereitung mit 84 Einheiten 519,96 Euro, eine Rückbildung mit 60 Einheiten 371,40 Euro. Bis zur Hälfte darf aus Selbstlerneinheiten zu 0,20 Euro bestehen, höchstens 42 beziehungsweise 30 Einheiten und nie mehr als die Live-Einheiten. Die Live-Kurseinheit hältst du vor Ort (Endziffer 2) oder per Video (Endziffer 3); Pausen zählen nicht, und einen Zuschlag zur Nachtzeit, am Samstag ab 12 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen gibt es bei Kursen nicht.

Wann ein Kurs über die Kasse läuft und wann die Frau selbst zahlt, steht im Beitrag Geburtsvorbereitung und Rückbildung: GKV oder privat; wie du Lernvideos sinnvoll in den Kurs einbaust, im Beitrag Selbstlerneinheiten im Kurs abrechnen.

In uwupa erfasst du eine Einzelunterweisung in der Betreuung der Frau mit „Einzelunterweisung erfassen“ und wählst dabei einen der fünf Gründe; uwupa schreibt ihn als Begründung in die Kassenrechnung, und trägt eine Zeile keinen dieser Gründe, lässt uwupa die Kassenrechnung mit ihr nicht entstehen und nennt dir den Grund. So prüft uwupa vor der Kasse

Wo es steht

  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2, Block 4 Kurse, Gebührenposition 4020X (Geburtsvorbereitung in Einzelunterweisung: 6,19 Euro je Live-Einheit, 0,20 Euro je Selbstlerneinheit; bis zu 84 Einheiten = 420 Minuten = 7 Stunden, Selbstlerneinheiten höchstens 42 und höchstens so viele wie Live-Kurseinheiten; Pausenzeiten nicht abrechenbar; nur bei einem von fünf Gründen, der Grund ist in der Abrechnung anzugeben), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2, Block 4 Kurse, Gebührenposition 4040X (Rückbildung in Einzelunterweisung: 6,19 Euro je Live-Einheit, 0,20 Euro je Selbstlerneinheit; bis zu 60 Einheiten = 300 Minuten = 5 Stunden, Selbstlerneinheiten höchstens 30; nur bei einem von fünf Gründen, der Grund ist in der Abrechnung anzugeben; nur bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2, Block 4 Kurse, Gebührenpositionen 4010X und 4030X (Gruppe mit bis zu 10 Teilnehmerinnen, 0,95 Euro je Live-Einheit, keine Position mit Zuschlag), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung, Abschnitt D Kurse (die Inhalte der Einzelunterweisung orientieren sich grundsätzlich an den Inhalten der Gruppenunterweisung und an dem individuellen Bedarf im Einzelfall), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 12 (Unterschrift unverzüglich nach der Leistung) und Anlage 6 Formular 3.4 Versichertenbestätigung Kurse (Spalten Geburtsvorbereitung Einzeln und Rückbildung Einzeln, Kursformat 2, 3 und 6, Feld Begründungen und Vermerke für die Einzelunterweisung), gültig ab 01.04.2026
  • Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der Hebammenhilfe ab 01.04.2026 (40202, 40203, 40206 Geburtsvorbereitung in Einzelunterweisung; 40402, 40403, 40406 Rückbildung in Einzelunterweisung)
  • Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 6 (Vertrag in Kraft am 01.11.2025), Frage 50 (abgeschlossener Kriterienkatalog für die Einzelunterweisung, die früheren ärztlichen Anordnungen entfallen vollständig) und Frage 61 (Begründung auf der Versichertenbestätigung und im Textfeld der Abrechnung), Stand 03.06.2026

Vertiefung im Ratgeber

Häufige Fragen

Aus welchen Gründen zahlt die Kasse eine Einzelunterweisung?
Nur aus einem von fünf Gründen, die der Vertrag für Geburtsvorbereitung und Rückbildung jeweils abschließend aufzählt. Bei der Geburtsvorbereitung sind das beabsichtigte Adoptionspflege, eine schwere Behinderung der Frau mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, vorzeitige Wehen, Frühgeburtsbestrebungen, eine infauste Prognose, eine zu erwartende schwere Behinderung des Kindes oder eine Totgeburt nach ärztlicher Feststellung, ein stationärer Aufenthalt und eine Schwangerschaft nach einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Bei der Rückbildung sind es Pflegschaft oder Adoptionspflegschaft des Kindes, die schwere Behinderung der Frau, eine Totgeburt, der Tod des Kindes oder ein plötzlicher Kindstod, ein schwer krankes oder behindertes Kind und die Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Brauche ich für die Einzelunterweisung noch eine ärztliche Anordnung?
Nein, seit dem Vertrag ab 01.11.2025 entfällt die ärztliche Anordnung für die Einzelunterweisung vollständig. An ihre Stelle tritt der abschließende Katalog der Gründe; welcher Grund vorliegt, gibst du in der Abrechnung an. Der dritte Grund der Geburtsvorbereitung, von vorzeitigen Wehen bis zur Totgeburt, nennt allerdings eine ärztliche Feststellung.
Wie viele Stunden Einzelunterweisung zahlt die Kasse?
In der Geburtsvorbereitung bis zu 7 Stunden, also 84 Einheiten, in der Rückbildung bis zu 5 Stunden, also 60 Einheiten, mit 6,19 Euro je Live-Einheit. Bis zur Hälfte davon darf aus Selbstlerneinheiten zu 0,20 Euro bestehen. Die Rückbildung muss bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt stattfinden, und Pausen zählen nicht mit.

Verwandte Begriffe


Das nimmt dir uwupa ab

uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.