Vorsorge bei Hebamme oder Frauenarzt: Ablauf und Kasse
Vorsorge bei der Hebamme oder in der Frauenarztpraxis: Diese Frage stellt sich früh in der Schwangerschaft, und die Antwort ist meistens kein Entweder-oder. Hebammen dürfen die Vorsorgeuntersuchungen selbst durchführen, und viele Frauen gehen abwechselnd zu beiden. Wichtig ist nur, dass du weißt, was die Hebamme untersuchen darf, was ärztlich bleibt und wie ihr euch die Termine aufteilt. Genau darum geht es hier.
Was die Hebamme bei der Vorsorge untersucht
Die Vorsorgeuntersuchung durch die Hebamme ist eine eigene Leistung im Hebammenhilfevertrag, dem bundesweiten Vertrag zwischen Hebammen und gesetzlichen Krankenkassen. Der Ablauf gleicht dem in der Praxis, meist mit mehr Zeit. Zur Untersuchung bei jedem Termin gehören:
- ein Beratungsgespräch zu deinen Fragen und Beschwerden,
- die Blutdruckmessung,
- eine Urinkontrolle,
- die Gewichtskontrolle,
- ab Schwangerschaftswoche 24+0 das Abhören der kindlichen Herztöne, etwa mit dem Hörrohr oder einem Dopton,
- der Fundusstand und der Symphysen-Fundus-Abstand, also wie hoch deine Gebärmutter steht und wie sie wächst,
- die Lage deines Kindes, die die Hebamme mit den Leopold-Handgriffen ertastet.
Dazu kommen bei Bedarf weitere körperliche Untersuchungen, um übliche Schwangerschaftsbeschwerden von Auffälligkeiten zu unterscheiden. Auch Blut abnehmen und Laborwerte veranlassen darf die Hebamme, soweit die Werte in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und nicht schon eine andere Stelle sie erhoben hat.
Für einen Vorsorgetermin sieht der Vertrag bis zu 30 Minuten vor, und pro Tag ist ein Vorsorgetermin möglich. Die Hebamme kommt dafür entweder zu dir nach Hause oder empfängt dich in ihren Räumen. Anders als eine Beratung bei Beschwerden findet die Vorsorge nicht per Video oder Telefon statt, dafür braucht es die Untersuchung vor Ort.
Wo die Vorsorge bei der Hebamme ihre Grenze hat
Der Ultraschall bleibt ärztlich. Der Hebammenhilfevertrag zählt Ultraschalluntersuchungen und genetische Beratungen ausdrücklich zu den Leistungen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Hebamme fallen. Deine Hebamme verweist dich dafür an die Frauenarztpraxis. Auch einzelne Laboruntersuchungen sind ausgenommen, darunter der Abstrich zur Krebsfrüherkennung. Für die Ultraschalltermine brauchst du also in jedem Fall die Praxis.
Die zweite Grenze betrifft den Verlauf deiner Schwangerschaft. Solange sie normal verläuft, führt die Hebamme die Vorsorge eigenständig durch. Zeigen sich Auffälligkeiten, übernimmt sie die Vorsorge auf ärztliche Anordnung. Und wenn du dich trotz der Empfehlung deiner Hebamme gegen eine ärztliche Betreuung entscheidest, bleibt sie ebenfalls an deiner Seite. Auch neben einer laufenden ärztlichen Behandlung darf dich die Hebamme weiter mitbetreuen, du musst dich also nicht für eine Seite entscheiden.
Vorsorge im Wechsel zwischen Hebamme und Praxis
Der Wechsel ist der übliche Weg: Du gehst zu den Ultraschallterminen und einem Teil der Vorsorgen in die Frauenarztpraxis, die übrigen Termine übernimmt deine Hebamme. Beide tragen ihre Befunde in dasselbe Heft ein, deinen Mutterpass, und sehen dadurch, was die andere Seite zuletzt festgestellt hat.
Eine Regel solltest du kennen, weil sie eure Terminplanung bestimmt: Jede Untersuchung wird nur einmal bezahlt. Hat eine Stelle eine Vorsorge durchgeführt und im Mutterpass eingetragen, kann die andere dieselbe Untersuchung nicht noch einmal mit deiner Krankenkasse abrechnen. Doppelte Termine kurz hintereinander bringen dir also nichts. Sinnvoll ist stattdessen ein abgesprochener Wechsel: Sag in der Praxis, dass deine Hebamme Vorsorgen übernimmt, und sag deiner Hebamme, wann dein nächster Praxistermin ansteht.
Wie viele Vorsorgen insgesamt vorgesehen sind, richtet sich nach den Mutterschaftsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, also nach denselben Regeln wie beim ärztlichen Teil der Vorsorge. Ob eine Untersuchung bei der Hebamme oder in der Praxis stattfindet, ändert an dieser Gesamtzahl nichts.
Was die Krankenkasse übernimmt
Die Vorsorge bei der Hebamme ist eine Leistung deiner gesetzlichen Krankenkasse. Du brauchst dafür weder ein Rezept noch eine Überweisung, und du zahlst nichts dazu: Für die vertraglich vereinbarten Leistungen der Hebammenhilfe darf die Hebamme weder eine Eigenbeteiligung noch eine Zuzahlung oder eine Vorkasse verlangen. Sie rechnet direkt mit deiner Kasse ab, du bekommst keine Rechnung.
Bist du privat versichert, stellt dir die Hebamme eine Rechnung, die du bei deiner Versicherung einreichst. Was dein Tarif übernimmt, klärst du am besten früh in der Schwangerschaft. Welche Leistungen der Hebamme die gesetzliche Kasse darüber hinaus zahlt, von der Geburtsvorbereitung bis zur Stillzeit, liest du im Beitrag zu den Hebammenleistungen der Krankenkasse.
Wie du eine Hebamme für die Vorsorge findest
Such früh, am besten schon in den ersten Schwangerschaftswochen, und frag mehrere Hebammen gleichzeitig an. Sag in der Anfrage dazu, dass du Vorsorgen bei ihr machen möchtest, denn nicht jede Hebamme bietet das an oder hat dafür freie Zeiten. Wenn du dich zwischen mehreren Leistungen entscheiden musst, sichere zuerst die Wochenbettbetreuung, die Vorsorge lässt sich leichter ergänzen. Wann und wie du am besten anfragst, steht im Beitrag dazu, wann du eine Hebamme suchen und dich anmelden solltest.
Ein Startpunkt für deine Anfragen ist die Hebammensuche auf uwupa.de: kostenlos, ohne Anmeldung und mit Filter nach Ort und Leistung. Das Verzeichnis ist noch jung und nicht in jeder Region gut gefüllt, nutze es also als einen Weg von mehreren. Weiter helfen dir die Suche deines Hebammenverbands, die Vermittlung deiner Krankenkasse und deine Frauenarztpraxis.
Was danach im Mutterpass steht
Deine Hebamme trägt jede Vorsorge in den Mutterpass ein, in die Tabelle mit einer Zeile je Termin. Der Eintrag ist kein freundlicher Zusatz, sondern Teil der Leistung: Der Vertrag verlangt ausdrücklich, dass die Vorsorgeuntersuchung im Mutterpass des Gemeinsamen Bundesausschusses dokumentiert wird. Hast du noch keinen Mutterpass, darf deine Hebamme ihn anlegen.
Nimm das Heft deshalb zu jedem Termin mit, auch zu denen bei der Hebamme. Welche Werte dort wo landen und warum die Hebamme daneben noch eine eigene Akte führt, erklärt der Beitrag zu den Einträgen im Mutterpass.
Häufige Fragen
Kann die Hebamme die komplette Vorsorge machen?
Zahlt die Kasse die Vorsorge bei der Hebamme?
Brauche ich trotzdem einen Frauenarzt-Termin?
Wie lange dauert eine Vorsorge bei der Hebamme?
Wie viele Vorsorgeuntersuchungen stehen mir zu?
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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche oder hebammenkundliche Beratung. Bei Fragen zu deiner persönlichen Situation wende dich an deine Ärztin, deinen Arzt oder deine Hebamme.
Quellen dieses Beitrags:
- § 24d SGB V (Hebammenhilfe)
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 1, Gebührenposition 1020X (Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren: ein Kontakt je Tag, höchstens 6 Einheiten zu je 5 Minuten, Gesamtzahl analog Mutterschaftsrichtlinie, nur aufsuchend und nicht-aufsuchend, Dokumentation im Mutterpass des Gemeinsamen Bundesausschusses), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 1 (Abrechenbarkeit der Gebührenposition 1020X bei normalem Schwangerschaftsverlauf, bei pathologischem Verlauf auf ärztliche Anordnung oder wenn die Versicherte ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung Abschnitt A (Routine-Untersuchung bei jedem Termin: Beratung, Blutdruckmessung, Urinkontrolle, Gewichtskontrolle, auskultatorische kindliche Herzfrequenzkontrollen ab SSW 24+0, Fundusstand, Symphysen-Fundus-Abstand, Leopold'sche Handgriffe; Anlegen des Mutterpasses), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung, Grundlagen (Ultraschalluntersuchungen und genetische Beratungen fallen nicht in den Kompetenzbereich der Hebamme, Verweis an andere Leistungserbringer, Mitbetreuung neben ärztlicher Behandlung bleibt möglich), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 2 (kein Kontingent für eine bereits von einem anderen Leistungserbringer durchgeführte und im Mutterpass dokumentierte Leistung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 10 (Entnahme von Körpermaterial; ausgeschlossen sind insbesondere AFP, Triple-Test, PAP-Abstrich und IgE-Bestimmung aus Nabelschnurblut), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 13 (Vertragsverstöße, Verbot von Eigenbeteiligungen, Zuzahlungen und Vorkasse für vertraglich vereinbarte Leistungen), Stand 01.04.2026
- Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Umfang der Schwangerenvorsorge und Mutterpass)
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