Hebammenleistungen: Was die Krankenkasse zahlt und wie oft

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt die Hebamme, von der ersten Beratung in der Schwangerschaft bis in die Stillzeit. Hebammenhilfe ist eine eigene Leistung deiner Kasse: Du brauchst dafür kein Rezept und keine Überweisung, und du zahlst nichts dazu. Trotzdem wissen viele Schwangere gar nicht, wie viel ihnen zusteht. Hier bekommst du den Überblick: wie viele Besuche die Kasse übernimmt, was in der Schwangerschaft dazugehört, welche Kurse bezahlt werden, wie es rund um die Geburt und im Wochenbett aussieht und wo die Kassenleistung endet.
Hebammenhilfe ist deine eigene Kassenleistung
Du wendest dich direkt an eine Hebamme, sobald du schwanger bist. Eine ärztliche Überweisung ist nicht nötig, denn Hebammenhilfe steht dir aus eigenem Recht zu. Die Hebamme rechnet ihre Leistungen direkt mit deiner Krankenkasse ab, du bekommst dafür keine Rechnung und musst nichts vorstrecken. Welche Leistungen das im Einzelnen sind, regelt der Hebammenhilfevertrag zwischen Hebammen und Krankenkassen, der seit April 2026 gilt. Er umfasst die Betreuung in der Schwangerschaft, die Geburtshilfe, das Wochenbett, die Hilfe bei Still- oder Ernährungsproblemen deines Kindes sowie Kurse zu Geburtsvorbereitung und Rückbildung, vieles davon auch per Video.
Wie viele Hebammenbesuche zahlt die Krankenkasse?
Für Beratung und Hilfe bei Beschwerden in der Schwangerschaft sieht der Vertrag keine feste Obergrenze an Terminen vor, nach der Geburt schon: In den ersten zehn Lebenstagen deines Kindes übernimmt die gesetzliche Kasse bis zu 20 Kontakte, vom elften Lebenstag bis zum Ende der zwölften Lebenswoche bis zu 16 weitere Betreuungstage. So sieht es der Hebammenhilfevertrag vor.
- In der Schwangerschaft: für Beratung und Hilfe bei Beschwerden keine feste Obergrenze an Terminen. Begrenzt ist die Zeit, in der Regel bis zu 90 Minuten am Tag. Dazu kommen bis zu zwölf kurze telefonische Beratungen. Die Zahl der Vorsorgeuntersuchungen richtet sich nach der Mutterschaftsrichtlinie.
- Bis zum zehnten Lebenstag deines Kindes: bis zu 20 Kontakte insgesamt. Tägliche Besuche sind möglich, an einzelnen Tagen auch ein zweiter Kontakt, etwa per Video.
- Vom elften Lebenstag bis zum Ende der zwölften Lebenswoche: bis zu 16 weitere Betreuungstage.
- Ab der dreizehnten Lebenswoche: bis zu acht weitere Termine bei Still- oder Ernährungsfragen, bei Stillschwierigkeiten bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen deines Kindes bis zum Ende des neunten Lebensmonats.
Diese Zahlen sind Obergrenzen, keine Vorgaben. Wie oft deine Hebamme tatsächlich kommt, stimmt ihr gemeinsam ab, je nachdem, was du und dein Kind gerade brauchen. Am Anfang sind die Besuche meist dichter, später werden die Abstände größer. Reicht der Rahmen nicht, kann deine Ärztin oder dein Arzt zusätzliche Hilfe durch die Hebamme anordnen.
Welche Leistungen zahlt die Krankenkasse in der Schwangerschaft?
Schon ab Beginn der Schwangerschaft kannst du dich von deiner Hebamme beraten lassen: bei Übelkeit, Rückenschmerzen oder Sodbrennen genauso wie bei Unsicherheiten und Ängsten. Die Hebamme kommt dafür zu dir nach Hause, empfängt dich in ihren Räumen oder berät dich per Video. Eine feste Obergrenze an Terminen gibt es dafür nicht, und die kurzen telefonischen Beratungen zwischendurch sind ebenfalls eine Kassenleistung.
Auch die Vorsorgeuntersuchungen kann die Hebamme übernehmen, solange deine Schwangerschaft normal verläuft. Sie trägt die Ergebnisse in deinen Mutterpass ein, genau wie die Frauenarztpraxis. Viele Frauen wechseln zwischen beiden: mal Praxis, mal Hebamme. Wie viele Untersuchungen vorgesehen sind, richtet sich nach denselben Regeln wie beim ärztlichen Teil der Vorsorge.
Zwei besondere Gespräche gehören ebenfalls zum Katalog. Bei individuellen Fragen zum Stillen, etwa nach belastenden Stillerfahrungen oder einer Brustoperation, übernimmt die Kasse eine persönliche Stillvorbereitung von bis zu 45 Minuten. Und wenn du planst, zu Hause, im Geburtshaus oder mit einer Beleghebamme im Krankenhaus zu gebären, zahlt die Kasse ein Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort, bis zu zwei Termine mit zusammen 90 Minuten, die vor der 38. Schwangerschaftswoche stattfinden müssen.
Kurse: Geburtsvorbereitung und Rückbildung
Für die Geburtsvorbereitung in der Gruppe übernimmt die Kasse bis zu 14 Stunden je Schwangerschaft. Die Gruppen sind auf zehn Teilnehmerinnen begrenzt, der Kurs kann vor Ort oder per Video stattfinden, ein Teil auch als Lernvideos zum Anschauen in deinem Tempo. Ob deine Begleitperson mitmachen kann und wer das bezahlt, handhaben die Kassen unterschiedlich, frag dort am besten kurz nach. Wann du dich am besten anmeldest, liest du im Beitrag zum Geburtsvorbereitungskurs.
Nach der Geburt zahlt die Kasse bis zu zehn Stunden Rückbildung in der Gruppe. Wichtig für deine Planung: Die Kursstunden müssen bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt stattgefunden haben. Melde dich also nicht zu spät an, beliebte Kurse sind schnell voll. Wann der Rückbildungskurs sinnvoll startet, hängt auch davon ab, wie deine Geburt verlaufen ist.
Rund um die Geburt
Die Geburtshilfe selbst gehört ebenfalls zur Hebammenhilfe. Das gilt für die Hausgeburt, die Geburt im Geburtshaus und die Begleitung durch eine Beleghebamme, die mit dir ins Krankenhaus geht. Entbindest du ganz normal in einer Klinik, betreuen dich die dortigen Hebammen, und die Klinik rechnet das über den Krankenhausaufenthalt ab. Auch wenn eine Schwangerschaft nicht gut ausgeht, lässt dich die Hebammenhilfe nicht allein: Nach einer Fehlgeburt hast du ebenfalls Anspruch auf Betreuung durch eine Hebamme.
Wochenbett und Stillzeit
Nach der Geburt kommt die Hebamme zu dir nach Hause und begleitet dich und dein Kind bis zu zwölf Wochen, bei Still- oder Ernährungsfragen auch darüber hinaus. Sie schaut nach deiner Erholung und der Rückbildung, hilft beim Stillen und behält das Gewicht deines Kindes im Blick. Was sie im Einzelnen tut und wie du die Besuche gut nutzt, liest du ausführlich im Beitrag zur Wochenbettbetreuung zu Hause.
Wer bezahlt die Hebamme?
Die Hebamme bezahlt deine Krankenkasse, nicht du. Sie rechnet ihre Leistungen direkt mit der Kasse ab, du bekommst dafür keine Rechnung und musst nichts vorstrecken. Für alle Leistungen aus dem Hebammenhilfevertrag gilt: Du zahlst nichts dazu. Die Hebamme darf dafür weder eine Zuzahlung noch eine Vorkasse verlangen, das ist ihr vertraglich untersagt. Nur Wünsche, die über diesen Rahmen hinausgehen, vereinbart ihr vorher ausdrücklich als Privatleistung, zum Beispiel zusätzliche Angebote, die keine Kassenleistung sind. Bist du privat versichert, stellt dir die Hebamme eine Rechnung, die du bei deiner Versicherung einreichst. Was dein Tarif übernimmt, klärst du am besten früh in der Schwangerschaft.
Wie du rechtzeitig eine Hebamme findest
Damit du all diese Leistungen nutzen kannst, brauchst du vor allem eines: rechtzeitig eine Hebamme. Such am besten schon in den ersten Schwangerschaftswochen und frag mehrere Hebammen gleichzeitig an. Ein Startpunkt ist die Hebammensuche: kostenlos, ohne Anmeldung und mit Filter nach Ort und Leistung. Das Verzeichnis ist allerdings noch jung und nicht in jeder Region gut gefüllt. Ergänzend helfen die Suche des Hebammenverbands und die Vermittlung deiner Krankenkasse.
Häufige Fragen
Wer bezahlt die Hebamme?
Wie viele Hebammenbesuche zahlt die Krankenkasse?
Welche Hebammenleistungen zahlt die gesetzliche Krankenkasse?
Wie viele Stunden Geburtsvorbereitungskurs zahlt die Krankenkasse?
Zahlt die Krankenkasse auch den Rückbildungskurs?
Muss ich bei der Hebamme etwas zuzahlen?
Gilt das auch für privat Versicherte?
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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine ärztliche oder hebammenkundliche Beratung. Bei Fragen zu deiner persönlichen Situation wende dich an deine Ärztin, deinen Arzt oder deine Hebamme.
Quellen dieses Beitrags:
- § 24d SGB V (Hebammenhilfe)
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 1 (Schwangerschaft: 101XX, 1020X, 1030X, 1040X, 105XX, 106XX), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 3 (Wochenbett: 20 Kontakte bis zum zehnten Lebenstag, 16 Betreuungstage bis zur zwölften Lebenswoche, 8 Kontakttage ab der 13. Lebenswoche), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 4 (Kurse: 168 Einheiten Geburtsvorbereitung, 120 Einheiten Rückbildung, bis zu 10 Teilnehmerinnen), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 1 Abs. 2 und Abs. 4 (keine Mehrkosten für die Versicherte, Privatleistung nur vorher und schriftlich), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 13 (Vertragsverstöße, Verbot von Eigenbeteiligungen, Zuzahlungen und Vorkasse), Stand 01.04.2026
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